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   OLG Hamburg, 26.06.2023 - 1 Ws 14 - 15/23, 1 Ws 14/23, 1 Ws 15/23   

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OLG Hamburg, 26.06.2023 - 1 Ws 14 - 15/23, 1 Ws 14/23, 1 Ws 15/23 (https://dejure.org/2023,21174)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 26.06.2023 - 1 Ws 14 - 15/23, 1 Ws 14/23, 1 Ws 15/23 (https://dejure.org/2023,21174)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 26. Juni 2023 - 1 Ws 14 - 15/23, 1 Ws 14/23, 1 Ws 15/23 (https://dejure.org/2023,21174)
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Volltextveröffentlichung

  • Justiz Hamburg

    § 146 Abs 1 S 1 AO, § 146 Abs 4 S 1 AO, § 146 Abs 4 S 2 AO, § 147 Abs 1 AO, § 370 Abs 3 S 2 Nr 1 AO
    Verdacht einer Steuerhinterziehung durch einen Bordellbetreiber: Voraussetzungen einer Anordnung eines Vermögensarrestes und einer Einziehung nach Verschiebung von Wertersatz

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (53)

  • BGH, 15.01.2020 - 1 StR 529/19

    Einziehung (erlangtes Etwas bei Umsatzsteuerhinterziehung; Einziehung gegen den

    Auszug aus OLG Hamburg, 26.06.2023 - 1 Ws 14/23
    Solche Umstände können etwa darin liegen, dass der Täter die Gesellschaft nur als einen formalen Mantel seiner Tat nutzt, eine Trennung zwischen dem eigenen Vermögen und demjenigen der Gesellschaft aber nicht vornimmt ("faktisch wirtschaftliche Identität" bzw. "faktische Vermögensverschmelzung"; vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 3. Mai 2005 - 2 BvR 1378/04 -, Rn. 22; BGH, Urteil vom 28. November 2019 - 3 StR 294/19 -, Rn. 23; BGH, Beschluss vom 06. Juni 2019 - 1 StR 75/19 -, juris, Rn. 13; BGH, Beschluss vom 14. November 2018 - 3 StR 447/18 -, juris; Gericke, StraFo 21, 274, 279; Fischer a.a.O. § 73 Rn. 26/28a; Rönnau, ZGR 2022, 781 ff.) oder darin, dass jeder aus der Tat folgende Vermögenszufluss an die Gesellschaft sogleich an den Täter weitergeleitet wird (BGH, Beschluss vom 14. November 2018 - 3 StR 447/18 -, juris, Rn. 11; BGH, Beschluss vom 19. Mai 2021 - 1 StR 4139/21 -, juris, Rn. 10; im Ausgangspunkt auch BGH, Beschluss vom 15. Januar 2020 - 1 StR 529/19 -, juris, Rn. 15).

    Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs setzt eine Abschöpfung bei dem für die Gesellschaft Handelnden trotz fehlender Trennung der Vermögen im Falle ersparter Aufwendungen - etwa in Gestalt einer Steuerersparnis - voraus, dass der Täter, an den der Wertersatz weitergeleitet wurde, selbst auch Steuerschuldner war (BGH, Beschluss vom 15. Januar 2020 - 1 StR 529/19 -, juris, Rn. 16).

    Dem steht es nicht entgegen, dass eine ausdrückliche gesetzliche Regelung, die das durch die Verschiebung des Wertersatzes Erlangte der Einziehung unterstellt, nicht im Hinblick auf Tatbeteiligte, sondern in Gestalt des § 73b Abs. 2 StGB (hierzu BGH, Urteil vom 3. März 2022 - 4 StR 156/20 -, juris, Rn. 8; BGH, Urteil vom 1. Juli 2021 ? 3 StR 518/19, BGHSt 66, 147, Rn. 140; Eser/Schuster in: Schönke/Schröder, a.a.O., § 73b Rn. 11; OLG Frankfurt, Beschluss vom 28. Oktober 2021 - 3 Ws 506/21 -, juris Rn. 13) lediglich in Bezug auf Dritte existiert (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Januar 2020 - 1 StR 529/19 -, juris, Rn. 17).

    Nach Ansicht des ersten Senats des Bundesgerichtshofs ist dann, wenn das (von der Gesellschaft) originär Erlangte in ersparten Aufwendungen besteht, im Ergebnis niemals oder jedenfalls nur selten davon auszugehen, dass verschobene Vermögensvorteile Wertersatz für die ersparten Aufwendungen darstellen (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Januar 2020 - 1 StR 529/19, juris, Rn. 13; vgl. auch BGH, Beschluss vom 10. Januar 2023 - 1 StR 333/22 -, juris, Rn. 3).

    (bb) Nach Ansicht des Senats erscheint es zumindest erwägenswert, es der vorgenannten Fallkonstellation gleichzustellen, wenn der Täter als Vertreter der Gesellschaft an sich selbst die entsprechende Zuwendung vornimmt (anders BGH, Beschluss vom 15. Januar 2020 - 1 StR 529/19, juris, wo die Möglichkeit einer Einziehung über § 73 Abs. 1 Alt. 2 StGB nicht in Betracht gezogen wird).

  • BGH, 28.11.2019 - 3 StR 294/19

    Einziehung von Taterträgen bei Vermögenszuflüssen an eine drittbegünstigte

    Auszug aus OLG Hamburg, 26.06.2023 - 1 Ws 14/23
    Solche Umstände können etwa darin liegen, dass der Täter die Gesellschaft nur als einen formalen Mantel seiner Tat nutzt, eine Trennung zwischen dem eigenen Vermögen und demjenigen der Gesellschaft aber nicht vornimmt ("faktisch wirtschaftliche Identität" bzw. "faktische Vermögensverschmelzung"; vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 3. Mai 2005 - 2 BvR 1378/04 -, Rn. 22; BGH, Urteil vom 28. November 2019 - 3 StR 294/19 -, Rn. 23; BGH, Beschluss vom 06. Juni 2019 - 1 StR 75/19 -, juris, Rn. 13; BGH, Beschluss vom 14. November 2018 - 3 StR 447/18 -, juris; Gericke, StraFo 21, 274, 279; Fischer a.a.O. § 73 Rn. 26/28a; Rönnau, ZGR 2022, 781 ff.) oder darin, dass jeder aus der Tat folgende Vermögenszufluss an die Gesellschaft sogleich an den Täter weitergeleitet wird (BGH, Beschluss vom 14. November 2018 - 3 StR 447/18 -, juris, Rn. 11; BGH, Beschluss vom 19. Mai 2021 - 1 StR 4139/21 -, juris, Rn. 10; im Ausgangspunkt auch BGH, Beschluss vom 15. Januar 2020 - 1 StR 529/19 -, juris, Rn. 15).

    Findet eine Trennung zwischen Gesellschafts- und Tätervermögen statt, erlangt der Täter den Taterlös, wenn dieser an ihn weitergeleitet wird (BGH, Urteil vom 28. November 2019 - 3 StR 294/19, Rn. 31; zustimmend auch BGH, 1. Strafsenat, Urteil vom 28. Juli 2021 - 1 StR 519/20, Rn. 100; Gericke, StraFo 2021, 274, 279).

    In diesem Fall handelt es sich bei den Vermögensgegenständen, die den Wertersatz verkörpern, um das vom Täter durch die Tat i.S.d. § 73 Abs. 1 Alt. 1 StGB Erlangte (so im Ergebnis auch BGH, Urteil vom 28. November 2019 - 3 StR 294/19).

    Das gilt insbesondere für das jedenfalls teilweise weiterhin vertretene Unmittelbarkeitskriterium (vgl. BGH, Urteil vom 28. November 2019 - 3 StR 294/19, Rn. 35).

    Voraussetzung einer Einziehung nach Verschiebung von Wertersatz ist allerdings die Feststellung, dass es sich bei dem verschobenen Vermögen um den Wertersatz gerade für das (durch die Gesellschaft) original aus der Tat erlangte Vermögen handelt (vgl. BGH, Urteil vom 28. November 2019 - 3 StR 294/19, Rn. 38).

  • BGH, 18.12.2018 - 1 StR 36/17

    Verfall (Erlangtes bei durch Steuerhinterziehung ersparten Aufwendungen in Höhe

    Auszug aus OLG Hamburg, 26.06.2023 - 1 Ws 14/23
    Auch auf Basis dieser Norm wurde ein "Erlangen durch die Tat" dann bejaht, wenn der Täter nicht das durch ihn original Erlangte, sondern dessen Wertersatz an den Dritten verschob (BGH, Urteil vom 18. Dezember 2018 - 1 StR 36/17, juris, Rn. 21 ff.; vgl. auch BGH, Urteil vom 19. Oktober 1999 - 5 StR 336/99, BGHSt 45, 235-249, Rn. 45).

    Erforderlich ist hiernach ein Bereicherungszusammenhang in dem Sinne, dass das Verschobene spiegelbildlich dem Vermögensvorteil entspricht, den der Täter gerade aus der Tat gezogen hat (vgl. BGH, Urteil vom 18. Dezember 2018 - 1 StR 36/17 -, juris, Rn. 17; BGH, Urteil vom 29. November 2017 - 2 StR 271/17; juris Rn. 26; BGH, Urteil vom 2. Dezember 2005 - 5 StR 119/05; BVerfG, Beschluss vom 14. Juni 2004 - 2 BvR 1136/03).

    Ersparnisse haben einen Vermögenswert; dieser Wert kann genauso wie anders begründete Werte weitergereicht werden (so auch BGH, Urteil vom 18. Dezember 2018 - 1 StR 36/17 -, juris, Rn. 21 m.w.N.).

    Denn wenn an die Verschiebung von Wertersatz für ersparte Aufwendungen angeknüpft wird, kommt es nicht auf die Übertragbarkeit der ersparten Aufwendungen, sondern auf die Übertragbarkeit des Gegenstandes an, der den jeweiligen Wertersatz verkörpert (wie hier im Ergebnis OLG Frankfurt, Beschluss vom 28. Oktober 2021 - 3 Ws 506/21, juris Rn. 12; vgl. auch BGH, Urteil vom 18. Dezember 2018 - 1 StR 36/17, juris, Rn. 19; BGH, Urteile vom 3. Dezember 2013 - 1 StR 53/13, wistra 2014, 219, 222Rn. 38 und vom 23. Oktober 2013 - 5 StR 505/12, NStZ 2014, 89, 94Rn. 57 m.w.N.; vgl. Rübenstahl in: Leipold/Tsambikakis/Zöller, Anwaltkommentar StGB, 3. Aufl. 2020, § 73, Rn. 20).

  • BGH, 28.07.2021 - 1 StR 519/20

    Besonders schwere Steuerhinterziehung (Strafbarkeit von beantragten

    Auszug aus OLG Hamburg, 26.06.2023 - 1 Ws 14/23
    Findet eine Trennung zwischen Gesellschafts- und Tätervermögen statt, erlangt der Täter den Taterlös, wenn dieser an ihn weitergeleitet wird (BGH, Urteil vom 28. November 2019 - 3 StR 294/19, Rn. 31; zustimmend auch BGH, 1. Strafsenat, Urteil vom 28. Juli 2021 - 1 StR 519/20, Rn. 100; Gericke, StraFo 2021, 274, 279).

    Dies betrifft auch Fälle der Steuerhinterziehung, in denen das Finanzamt keine Auszahlungen vornimmt, sondern die Steuer durch Anrechnung erspart wird (vgl. BGH, 1. Strafsenat, Urteil vom 28. Juli 2021 - 1 StR 519/20, Rn. 6; hierzu Bittmann, NStZ 2022, 176, 186).

    Wendet die dritte Person dem Täter Vermögen zu, um ihn an dem Erfolg der zugunsten der Gesellschaft begangenen Steuerhinterziehung teilhaben zu lassen, so kommt dem ebenfalls die Bedeutung einer Honorierung von dessen Tatbeiträgen zu (LG Bonn, Urteil vom 18. März 2020 - 62 KLs 1/19 - juris Rn. 1849 ff, 1857; bestätigt durch BGH, Urteil vom 28. Juli 2021 - 1 StR 519/20, Rn. 43/100).

  • BGH, 01.06.2021 - 1 StR 133/21

    Einziehung (erforderliches Erlangen tatsächlicher Verfügungsgewalt; keine

    Auszug aus OLG Hamburg, 26.06.2023 - 1 Ws 14/23
    Ein solches Ergebnis wäre systemfremd, da es den - eventuell sogar gutgläubigen - Dritten gegenüber dem weniger schützenswerten Tatbeteiligten benachteiligte (vgl. Bittmann, NZWiSt 2021, 392, 397).

    (aa) In der Fallkonstellation, in der eine andere Person, die die Gesellschaft vertritt, für diese den Wertersatz für das aus einer Straftat Erlangte an den Täter weiterleitet, ist die Möglichkeit einer solchen Gegenleistungsabrede anerkannt (BGH, Beschluss vom 8. Februar 2022 - 1 StR 474/21, juris, Rn. 5; BGH, Beschluss vom 1. Juni 2021 - 1 StR 133/21, juris, Rn. 8).

    Dafür spricht, dass eine Trennung zwischen Gesellschaft und Täter, die beim Vermögen und damit auch beim "Erlangen" vorgenommen wird, konsequenterweise auch sonst gelten muss und dass demzufolge die Gegenleistungsabrede, die der Weiterleitung "für die Tat" zugrunde liegt, auch zwischen dem Täter als Vertreter der Gesellschaft und dem Täter als Person getroffen werden können muss (vgl. Bittmann, NZWiSt 2021, 392, 395; evtl. auch BGH, Beschluss vom 20. Mai 2020 - 2 StR 472/19, juris, Rn. 9 - der entscheidende Sachverhalt wird dort nicht vollständig mitgeteilt).

  • OLG Hamburg, 26.10.2018 - 2 Ws 183/18

    Strafverfahren wegen Umsatzsteuerhinterziehung: Voraussetzungen für die Anordnung

    Auszug aus OLG Hamburg, 26.06.2023 - 1 Ws 14/23
    Zudem muss die Anordnung verhältnismäßig erscheinen (vgl. HansOLG Hamburg, Beschluss vom 26. Oktober 2018 - 2 Ws 183/18).

    (1) Ausreichend ist der einfache Verdacht, dass die Voraussetzungen für die spätere gerichtliche Anordnung einer Wertersatzeinziehung vorliegen (HansOLG Hamburg, Beschluss vom 26. Oktober 2018 - 2 Ws 183/18 m.w.N.; HansOLG Hamburg, Beschluss vom 05. Mai 2020 - 2 Ws 44/20).

    In diesem Sinne ist auch eine einfache Steuerhinterziehung für die Anordnung bereits ausreichend, da es sich um eine gegen fremdes Vermögen gerichtete Straftat handelt und dies die Gefahr einer Vollstreckungserschwerung bzw. -vereitelung indiziert (vgl. HansOLG Hamburg, Beschluss vom 26. Oktober 2018 - 2 Ws 183/18, juris Rn. 59).

  • BVerfG, 14.06.2004 - 2 BvR 1136/03

    Zur Anordnung des dinglichen Arrests im Strafverfahren

    Auszug aus OLG Hamburg, 26.06.2023 - 1 Ws 14/23
    Erforderlich ist hiernach ein Bereicherungszusammenhang in dem Sinne, dass das Verschobene spiegelbildlich dem Vermögensvorteil entspricht, den der Täter gerade aus der Tat gezogen hat (vgl. BGH, Urteil vom 18. Dezember 2018 - 1 StR 36/17 -, juris, Rn. 17; BGH, Urteil vom 29. November 2017 - 2 StR 271/17; juris Rn. 26; BGH, Urteil vom 2. Dezember 2005 - 5 StR 119/05; BVerfG, Beschluss vom 14. Juni 2004 - 2 BvR 1136/03).

    Wegen des in der Arrestanordnung liegenden schwerwiegenden staatlichen Grundrechtseingriffs zu Lasten eines einer Straftat nur erst Verdächtigen müssen hierfür in objektiver Hinsicht oder im Hinblick auf das Verhalten des Beschuldigten konkrete Umstände vorliegen, die besorgen lassen, dass ohne eine Arrestanordnung der staatliche Anspruch ernstlich gefährdet wäre (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Juni 2004 - 2 BvR 1136/03, BeckRS 2005, 25505 Rn. 43 ff.).

  • BGH, 01.07.2021 - 3 StR 518/19

    Urteil wegen Einziehung des durch die Ausfuhr von Waffen nach Kolumbien Erlangten

    Auszug aus OLG Hamburg, 26.06.2023 - 1 Ws 14/23
    Dem steht es nicht entgegen, dass eine ausdrückliche gesetzliche Regelung, die das durch die Verschiebung des Wertersatzes Erlangte der Einziehung unterstellt, nicht im Hinblick auf Tatbeteiligte, sondern in Gestalt des § 73b Abs. 2 StGB (hierzu BGH, Urteil vom 3. März 2022 - 4 StR 156/20 -, juris, Rn. 8; BGH, Urteil vom 1. Juli 2021 ? 3 StR 518/19, BGHSt 66, 147, Rn. 140; Eser/Schuster in: Schönke/Schröder, a.a.O., § 73b Rn. 11; OLG Frankfurt, Beschluss vom 28. Oktober 2021 - 3 Ws 506/21 -, juris Rn. 13) lediglich in Bezug auf Dritte existiert (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Januar 2020 - 1 StR 529/19 -, juris, Rn. 17).

    Etwas anderes wird auch in der vom 1. Senat (BGH, Beschluss vom 22. August 2022 - 1 StR 187/22, Rn. 5) zitierten Entscheidung des 3. Senats des BGH (Urteil vom 1. Juli 2021 - 3 StR 518/19 = BGHSt 66, 147-182, Rn. 155 ff) nicht behauptet; dort ging es im Kontext einer Rechtsnachfolge-Konstellation tatsächlich um die Frage, ob ersparte Aufwendungen als solche übertragen werden können, nicht aber darum, ob ein Gegenstand, der das durch ersparte Aufwendungen erlangte Vermögen verkörpert, durch Verschiebung die Voraussetzungen der Einziehung (im konkreten Fall nach § 73b Abs. 2 StGB) zu begründen vermag (hierzu vielmehr BGH, Urteil vom 1. Juli 2021 ? 3 StR 518/19, BGHSt 66, 147, Rn. 169).

  • BGH, 19.10.1999 - 5 StR 336/99

    Verfall gegen Drittbegünstigte (Abgrenzung von Vertretungsfällen,

    Auszug aus OLG Hamburg, 26.06.2023 - 1 Ws 14/23
    Der Zwischenerwerb eines Dritten bzw. der Zufluss über eine Bereicherungskette stehen hiernach der für das Erlangen "durch" die Tat teilweise (entgegen der Intention des Gesetzgebers) auch weiterhin verlangten unmittelbaren Kausalität nicht entgegen (vgl. BGH, Urteil vom 19. Oktober 1999 - 5 StR 336/99, BGHSt 45, 235-249, Rn. 45; Schönke/Schröder-Eser/Schuster, StGB, 30. Auflage, 2019, § 73 Rn. 21/22; Wabnitz/Janovsky/Schmitt, Handbuch Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, Rn. 121 f.; Meißner/Schütrumpf, Vermögensabschöpfung, Rn. 118).

    Auch auf Basis dieser Norm wurde ein "Erlangen durch die Tat" dann bejaht, wenn der Täter nicht das durch ihn original Erlangte, sondern dessen Wertersatz an den Dritten verschob (BGH, Urteil vom 18. Dezember 2018 - 1 StR 36/17, juris, Rn. 21 ff.; vgl. auch BGH, Urteil vom 19. Oktober 1999 - 5 StR 336/99, BGHSt 45, 235-249, Rn. 45).

  • BGH, 17.04.2008 - 5 StR 547/07

    Steuerhinterziehung durch verdeckte Gewinnausschüttung (Mittäterschaft;

    Auszug aus OLG Hamburg, 26.06.2023 - 1 Ws 14/23
    Bei der Berechnung der verkürzten Körperschafts- und Gewerbesteuer ist deswegen insbesondere die verkürzte Umsatzsteuer gewinnmindernd zu berücksichtigen (BGH, Beschluss vom 17. April 2008 - 5 StR 547/07 -, juris, Rn. 23; BGH, Urteil vom 17. September 2020 - 1 StR 576/18 -, juris, Rn. 28; BGH, Beschluss vom 8. August 2019 - 1 StR 87/19 -, juris, Rn. 14; vgl. auch Bornheim/Kröber in: Bornheim/Kröber, Steuerstrafverteidigung, 3. Aufl. 2015, 2.3: Sanktionen und wirtschaftliche Konsequenzen steuerlicher Verfehlungen).

    Das Kompensationsverbot (§ 370 Abs. 4 Satz 3 AO) steht der gewinnmindernden Berücksichtigung von hinterzogenen Steuern dabei nicht entgegen, weil die entsprechenden Vorteile dem Täter bei wahrheitsgemäßen Angaben ohne weiteres von Rechts wegen zugestanden hätten (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 17. September 2020 - 1 StR 576/18 -, juris, Rn. 28 m.w.N.; BGH, Beschluss vom 17. April 2008 - 5 StR 547/07 -, juris, Rn. 23).

  • BGH, 14.11.2018 - 3 StR 447/18

    Begründung einer Einziehungsanordnung gegen einen als Organ handelnden Täter;

  • BGH, 17.09.2020 - 1 StR 576/18

    Einstellung des Verfahrens wegen des Tods des Angeklagten

  • BGH, 03.06.2014 - KRB 2/14

    Dinglicher Arrest in einem kartellrechtlichen Bußgeldverfahren: Arrestgrund der

  • BGH, 06.06.2019 - 1 StR 75/19

    Einziehung von Taterträgen (Handeln des Täters für eine juristische Person: nur

  • BGH, 03.03.2022 - 4 StR 156/20

    Einziehung von Taterträgen bei anderen (Vorschriftszweck des Abs. 2: Unterwerfen

  • BGH, 22.08.2022 - 1 StR 187/22

    Einziehung (Einziehung von Zahlungen durch die Tat bereicherter Dritter an den

  • OLG Hamburg, 05.05.2020 - 2 Ws 44/20

    Anordnung eines Vermögensarrests bei zu erwartender Einziehung des Wertersatzes;

  • BGH, 08.02.2022 - 1 StR 474/21

    Einziehung (Erlangen für die Tat)

  • OLG Frankfurt, 28.10.2021 - 3 Ws 506/21

    Einziehung von aus Ersparnissen herrührenden Vermögensvorteilen bei einem Dritten

  • OLG Hamm, 14.07.2022 - 1 Ws 110/22

    Führungsaufsicht; strafbewehrte Weisungen; Aufenthaltsverbot; Bestimmtheitsgebot

  • BGH, 24.09.2019 - 5 StR 213/19

    Änderung der Einziehungsentscheidung

  • BGH, 09.06.2021 - 4 StR 503/20

    Einziehung von Taterträgen bei Tätern und Teilnehmern (Erlangen: faktische oder

  • LG Bonn, 18.03.2020 - 62 KLs 1/19

    Bewährungsstrafen im Cum/Ex-Verfahren

  • BGH, 02.12.2008 - 1 StR 416/08

    Grundsatzentscheidung zur Strafhöhe bei Steuerhinterziehung

  • BGH, 27.10.2015 - 1 StR 373/15

    Steuerhinterziehung im besonders schweren Fall (Steuerverkürzung im großen

  • BGH, 02.12.2005 - 5 StR 119/05

    Verurteilungen im "Kölner Müllskandal" rechtskräftig

  • BGH, 23.10.2013 - 5 StR 505/12

    Unerlaubtes Betreiben einer Abfallentsorgungsanlage (Abfallbegriff; Abgrenzung

  • BFH, 16.12.2016 - X B 41/16

    Befugnis des FG zur Ablehnung von Beweisanträgen; tägliches Auszählen einer

  • BGH, 10.07.2019 - 1 StR 265/18

    Steuerhinterziehung (Umfang der Steuerverkürzung: zulässige Schätzung auf

  • BGH, 03.12.2013 - 1 StR 53/13

    Verfall gegen Drittbegünstige (Verfall bei versuchter Tat; Erlangung durch die

  • BFH, 22.08.2012 - X R 23/10

    Zeitpunkt der Bildung einer Rückstellung für hinterzogene Mehrsteuern - keine

  • BFH, 19.03.2014 - V B 14/14

    Organschaft in der Insolvenz

  • BFH, 17.11.1981 - VIII R 174/77

    Kassenaufzeichnung - Kassensturzfähigkeit - Nachkalkulation - Buchführung -

  • BGH, 10.10.2007 - XII ZB 26/05

    Rechtstellung einer nicht existenten Prozesspartei; Kostenhaftung der Gegenpartei

  • BGH, 23.01.2019 - 5 StR 479/18

    Betrug (Vermögensschaden; keine Kompensation der Kaufpreiszahlung durch faktische

  • BGH, 29.01.2013 - II ZR 91/11

    Eingliederung einer Aktiengesellschaft in umsatzsteuerrechtlicher Organschaft:

  • BGH, 08.03.2022 - 1 StR 360/21

    Steuerhinterziehung (Höhe der Steuerverkürzung: Zulässigkeit einer Schätzung,

  • BVerfG, 17.04.2015 - 2 BvR 1986/14

    Dinglicher Arrest zum Zwecke der Rückgewinnungshilfe (Strafverfahren wegen

  • BGH, 15.06.2022 - 3 StR 295/21

    Einziehung von Tatmitteln und Taterträgen bei Verurteilung wegen Mitgliedschaft

  • BVerfG, 03.05.2005 - 2 BvR 1378/04

    Dinglicher Arrest im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (Tatbegehung als Organ

  • BGH, 29.11.2017 - 2 StR 271/17

    Verfall (Anwendbarkeit des alten Rechts bei Absehen von Verfallsanordnung; keine

  • OLG Frankfurt, 21.01.2005 - 3 Ws 42/05

    Dinglicher Arrest im Strafverfahren: Zurückgewinnungshilfe und Arrestgrund

  • BGH, 10.03.2022 - 1 StR 515/21

    Steuerhinterziehung durch Unterlassen (Tatvollendung bei Veranlagungsteuern:

  • BGH, 20.09.2022 - 1 StR 14/22

    Bestechung und Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr (Tateinheit bei mehreren

  • BGH, 08.08.2019 - 1 StR 87/19

    Steuerhinterziehung (Schätzung der Besteuerungsgrundlagen: revisionsgerichtliche

  • BGH, 15.12.2020 - 2 StR 476/19

    Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung (gebotene Kürze der

  • BGH, 10.01.2023 - 1 StR 333/22

    Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt (Einziehung: Erlangen ersparter

  • BGH, 25.01.2022 - 6 StR 426/21

    Betrug (Abrechnungsbetrug, Medizinische Versorgungszentren

  • BGH, 20.05.2020 - 2 StR 472/19

    Anordnung der Einziehung von Taterträgen beim Zufluss an eine juristische Person

  • BGH, 06.04.2016 - 1 StR 523/15

    Steuerhinterziehung (Schätzung der hinterzogenen Steuern: Voraussetzung der

  • BGH, 16.09.2020 - 1 StR 140/20

    Steuerhinterziehung (zulässige Schätzung der Besteuerungsgrundlagen: vorherige

  • BGH, 06.10.2014 - 1 StR 214/14

    Steuerhinterziehung (Ermittlung des Steuerschadens durch Schätzung: Anforderungen

  • BGH, 29.07.2021 - 1 StR 30/21

    Steuerhinterziehung (zulässige Schätzung der hinterzogenen Steuern)

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